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Widerrufsbelehrung nach Fernabsatzgesetz

Gemäß §312 BGB in Verbindung mit § 355 f. BGB haben Verbraucher bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht.

Den vollständigen Wortlaut der Gesetzestexte finden Sie weiter unten.

Gemäß §312, Abs. 4 besteht das Widerrufsrecht unter anderem nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

Die DigiStage GmbH gewährt Ihnen jedoch ein 30-tägiges Rückgaberecht.

Rückgaberecht bei Kauf der CD-Version:

Die 30-Tage-Frist beginnt bei Lieferung als CD mit Eingang der Software beim Empfänger. Die Rückgabe erfolgt durch Rücksendung der CD innerhalb der Frist.
Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Bei Rückgabe sind Sie verpflichtet, das Programm auf Ihren Rechnern zu deinstallieren. Bei De-Installation erhalten Sie eine De-Installations-Bestätigung.
Senden Sie die CD und die De-Installations-Bestätigung mit einem ausreichend frankierten Brief (normalerweise 1,44 €) an:

DigiStage GmbH
Vermerk "Rückgabe"
Reichswaldstraße 29-31
D - 67663 Kaiserslautern

Sofern der Kaufpreis bereits bezahlt wurde, wird er in voller Höhe zurückerstattet.

Rückgaberecht bei Kauf der Downloadversion

Die 30-Tage-Frist beginnt bei Kauf der Downloadversion mit der Übermittlung der Lizenznummer per Email. Die Rückgabe erfolgt durch schriftliche Erklärung des Rücknahmeverlangens. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Bei Rückgabe sind Sie verpflichtet, das Programm auf Ihren Rechnern zu deinstallieren. Bei De-Installation erhalten Sie eine De-Installations-Bestätigung.

Senden Sie Ihr Rücknahmeverlangen und die De-Installations-Bestätigung mit einem ausreichend frankierten Brief (normalerweise 0,55 €) an:

DigiStage GmbH
Vermerk "Rückgabe"
Reichswaldstraße 29-31
D - 67663 Kaiserslautern

Sofern der Kaufpreis bereits bezahlt wurde, wird er in voller Höhe zurückerstattet.

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Hier die vollständigen Gesetzestexte:

Wenn Sie Interesse haben können Sie hier alle Gesetzestexte nachlesen, die im Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen, Widerrufsrecht und Rückgaberecht eine Rolle spielen.
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2. 1.2002 I 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 21. 4.2005 I 1073

BGB § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

BGB § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften

BGB § 312b Fernabsatzverträge

BGB § 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

BGB § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

BGB § 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

BGB § 312f Abweichende Vereinbarungen

BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

BGB § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

 

BGB § 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

 

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer

    Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im
    Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3 . im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im
    Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.

( 3 ) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn

1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der

    Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des
    Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt
    wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3 . die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden
    ist.

BGB § 312a Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Steht dem Verbraucher zugleich nach Maßgabe anderer Vorschriften ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 dieses Gesetzes, nach § 126 des Investmentgesetzes zu, ist das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312 ausgeschlossen.

BGB § 312b Fernabsatzverträge

 

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Finanzdienstleistungen im Sinne des Satzes 1 sind Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.

(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.

( 3 ) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge

1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),
2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3 . über Versicherungen sowie deren Vermittlung,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die
    Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an
    Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von
    Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
    Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am
    Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im
    Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung,
    Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung,
    wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die
    Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau
    angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
    a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten
        Geschäftsräumen oder
    b) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung
        von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum
        Gegenstand haben.

(4) Bei Vertragsverhältnissen, die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinander folgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge der gleichen Art umfassen, finden die Vorschriften über Fernabsatzverträge nur Anwendung auf die erste Vereinbarung. Wenn derartige Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinander folgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 2.

(5) Weitergehende Vorschriften zum Schutz des Verbrauchers bleiben unberührt.

BGB § 312c Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen

 

(1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist. Der Unternehmer hat bei von ihm veranlassten Telefongesprächen seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Kontakts bereits zu Beginn eines jeden Gesprächs ausdrücklich offen zu legen.

(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher ferner die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise in Textform mitzuteilen, und zwar

1. bei Finanzdienstleistungen rechtzeitig vor Abgabe von dessen
    Vertragserklärung oder, wenn auf Verlangen des Verbrauchers der Vertrag
    telefonisch oder unter Verwendung eines anderen Fernkommunikationsmittels
    geschlossen wird, das die Mitteilung in Textform vor Vertragsschluss nicht
    gestattet, unverzüglich nach Abschluss des Fernabsatzvertrags;
2. bei sonstigen Dienstleistungen und bei der Lieferung von Waren alsbald,
    spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren
    spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher.

Eine Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich bei Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Falle aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.

( 3 ) Bei Finanzdienstleistungen kann der Verbraucher während der Laufzeit des Vertrags jederzeit vom Unternehmer verlangen, dass ihm dieser die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Urkunde zur Verfügung stellt.

(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

BGB § 312d Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

 

 

(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.

(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.

( 3 ) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch in folgenden Fällen:

1. bei einer Finanzdienstleistung, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf
    ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der
    Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat,
2. bei einer sonstigen Dienstleistung, wenn der Unternehmer mit der
    Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des
    Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher
    diese selbst veranlasst hat.

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden

    oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder
    die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet
    sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten
    würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software,
    sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3 . zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen,
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden oder
6. die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen
    zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen
    unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb
    der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im
    Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer
    Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft
    ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen,
    Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.

(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.

(6) Bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen hat der Verbraucher abweichend von § 357 Abs. 1 Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt.

BGB § 312e Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

 

(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden

1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu

    stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner
    Bestellung erkennen und berichtigen kann,
2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum
    Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe
    von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3 . den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu
    bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich
    der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in
    wiedergabefähiger Form zu speichern.

Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.

(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.

( 3 ) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.

BGB § 312f Abweichende Vereinbarungen

 

 

Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

 

BGB § 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

 

 

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

( 3 ) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ferner nicht, wenn der Unternehmer seine Mitteilungspflichten gemäß § 312c Abs. 2 Nr. 1 nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

 

BGB § 356 Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen

 

 

(1) Das Widerrufsrecht nach § 355 kann, soweit dies ausdrücklich durch Gesetz zugelassen ist, beim Vertragsschluss auf Grund eines Verkaufsprospekts im Vertrag durch ein uneingeschränktes Rückgaberecht ersetzt werden. Voraussetzung ist, dass

1. im Verkaufsprospekt eine deutlich gestaltete Belehrung über das
    Rückgaberecht enthalten ist,
2. der Verbraucher den Verkaufsprospekt in Abwesenheit des Unternehmers
    eingehend zur Kenntnis nehmen konnte und
3 . dem Verbraucher das Rückgaberecht in Textform eingeräumt wird.

(2) Das Rückgaberecht kann innerhalb der Widerrufsfrist, die jedoch nicht vor Erhalt der Sache beginnt, und nur durch Rücksendung der Sache oder, wenn die Sache nicht als Paket versandt werden kann, durch Rücknahmeverlangen ausgeübt werden. § 355 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.


 


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